Urlaubs- und Verhinderungspflege

Wenn die bisherige Pflegeperson wegen Krankheit oder eines Erholungsurlaubs die Pflege vorübergehend nicht ausüben kann, dann können Sie die so genannte "Verhinderungpflege“ in Anspruch nehmen.

Es soll den Pflegebedürftigen ermöglicht werden, auch während dieser Zeit in seiner gewohnten Umgebung zu verbleiben. Voraussetzung für diesen Leistungsanspruch ist, dass die Pflegeperson der Versicherten schon mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.


Diese Leistungen werden von der Pflegekasse für längstens vier Wochen und bis zu einem Betrag von 1550,- € übernommen.


Anstelle einer Urlaubs-und Verhinderungspflege im häuslichen Bereich kann auch dafür eine geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden, wie z.B. Kurzzeitpflege.


Für die Erstattung der pflegebedingten Aufwendungen gilt ebenfalls der genannte Höchstbetrag sowie die zeitliche Begrenzung von vier Wochen. Diese Aufwendungen sind ohne Übernahme von Kosten der Unterkunft und Verpflegung.

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